Unsere Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Maklervertrag

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten der Firma Schumm Immobilientreuhand Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit uns oder dem Eigentümer/ Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit Empfang des Angebotes –per Post, E- Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise- treten diese AGB in Kraft.

 

§ 2 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)

Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Firma Schumm Immobilientreuhand ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die Firma Schumm Immobilientreuhand bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der Firma Schumm Immobilientreuhand zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar sofort und ohne Abzug nach Rechnungslegung. Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung) oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot festgelegten Courtage (Provision). Sofern weder eine Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung) abgeschossen wurde noch eine Courtage (Provision) im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 3 AGB. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Schumm Immobilientreuhand der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Die Courtage (Provision) ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Courtage (Provision) bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 3 Höhe der Courtage (Provision) für Immobilien in Deutschland

Bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften werden zwischen dem Auftraggeber und der Firma Schumm Immobilientreuhand folgende Provisionssätze für die Vermittlungs- und Nachweisgebühr vereinbart:

  1. Kauf: Im Falle eines Ankaufes basiert die zu zahlende Provision auf den beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.Die Berechnungsgrößen für die Provision wird individuell getroffen und kann zwischen 1 und 5 % + MwSt. betragen.
  2. Bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Objektnehmer, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde, zwei Nettomonatsmieten bei Wohnimmobilien zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Bei gewerblich genutzten Flächen wie, Büro-, Industrie- und Verkaufsflächen beträgt die Provision drei Nettomonatsmieten für Mietverträge bis zu 5 Jahren. Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Monatsmieten bei Mietverträgen die für einen Zeitraum länger als 5 Jahre abgeschlossen werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision aufgrund der monatlichen Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit berechnet.
  5. Wird neben einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht des Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine weitere Maklercourtage (Maklerprovision) in Höhe einer Monatskaltmiete oder –pacht zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch den Mieter oder Pächter zu zahlen.
  6. Bei der Vermittlung eines Vorkaufrechtes ist der Vorkaufsberechtigte verpflichtet, 1,50 % bei Verträgen bis 100.000,00 € und 1,00 % bei Verträgen ab 100.000,00 € des Verkehrswertes des Objektes zu zahlen und bei Ausübung des Vorkaufrechtes den restlichen Differenzbetrag der Provision, wie unter § 3.1 aufgeführt, gemäß dem erzielten Kaufpreises, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu zahlen.
  7. Erfolgt aufgrund des Nachweises der Firma Schumm Immobilientreuhand der Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber die Courtage (Provision) in Höhe wie unter § 3.1 aufgeführt, des gezahlten Versteigerungserlöses zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde oder eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung getroffen wurde.
  8. Bei Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes beträgt die Courtage (Provision) für den Erwerber 5,00 % vom Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 18-fache Jahreserbbauzins.
    g.) Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zzgl. des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalwert der Rente).

 

§ 4 Höhe der Courtage (Provision) für Internationale Immobilien

Schumm Immobilientreuhand arbeitet innerhalb seines eigenen Netzwerkes mit verschiedenen internationalen Partneragenturen zusammen. Beim Kauf einer internationalen Immobilie, die durch Schumm Immobilientreuhand direkt oder durch eine seiner Partneragenturen indirekt, dem Kaufinteressanten angeboten wurde, gelten gemäß unten aufgeführten Provisionstabellen für Wohn- und Gewerbeimmobilien folgende Provisionsregelungen.

3% Provision zuzüglich MWST:

Europa:
Bulgarien, England, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Ukraine, Polen, Rumänien, Russland, Schottland, Schweiz, Spanien, Slowakei, Türkei, Österreich, Zypern

 

§ 5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug der Courtage (Provision) oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, mindestens jedoch 7%, zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

 

§ 6 Mehrwertsteuer

Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

 

§ 7 Nebenabreden

Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Schumm Immobilientreuhand bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§ 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht

Die Firma Schumm Immobilientreuhand ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch die Firma Schumm Immobilientreuhand mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler- Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.

 

§ 9 Weitergabe von Informationen

Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises – an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er, unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruches, im Falle des Vertragsabschlusses durch den Dritten für die entgangene Provision gemäß § 3.

 

§ 10 Mitteilungspflicht

Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma Schumm Immobilientreuhand  als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber die Firma Schumm Immobilientreuhand hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Es besteht ebenso ein Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.

 

§ 11 Abstand vom Vertrag

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.

 

§ 12 Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigungen für erbrachte Leistungen sind nach Anberaumung und Nichtzustandekommen eines notariellen Vertrages fällig und mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber (ehemaliger Objektnehmer) an den Makler zu zahlen. Weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz kann der Makler gegen Nachweis geltend machen.

 

§ 13 Haftung

Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern Sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 2 Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs. Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u. ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen.

 

§ 14 Abweichungen und Ergänzungen

Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei Maklerverträgen mit Vollkaufleuten ist Wels in Österreich Erfüllungsort und Gerichtsstand.

 

§ 16 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Für den Fall, das einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt in Verhandlungen einzutreten, die zu Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.