Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt.
Sie ist in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen unterschiedlich.
Sie wird in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben und steht den Bundesländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können.
| Bundesland | GrESt-Satz | gültig |
| Baden-Württemberg | 5,0% | ab 05.11.2011 |
| Bayern | 3,5% | |
| Berlin | 4,5% | ab 01.01.2007 |
| Brandenburg | 5,0% | ab 01.01.2011 |
| Bremen | 4,5% | ab 01.01.2011 |
| Hamburg | 4,5% | ab 01.01.2009 |
| Hessen | 3,5% | |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3,5% | |
| Niedersachsen | 4,5% | ab 01.01.2011 |
| Nordrhein-Westfalen | 5,0% | ab 01.10.2011 |
| Rheinland-Pfalz | 5,0% | ab 01.03.2012 |
| Saarland | 4,0% | ab 01.01.2011 |
| Sachsen | 3,5% | |
| Sachsen-Anhalt | 4,5% | ab 01.03.2010 |
| Schleswig-Holstein | 5,0% | ab 01.01.2012 |
| Thüringen | 5,0% | ab 07.04.2011 |
Die Grunderwerbsteuer besteuert Erwerbsvorgänge an inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Sie beträgt grundsätzlich 3,5 %, bei nahen Angehörigen 2 % von der Gegenleistung. Rechtsgrundlage für die Steuer ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987.
Die Grunderwerbsteuer in Österreich ist eine zwischen Bund (4 %) und Gemeinden (96 %) geteilte Abgabe.
Die Grunderwerbsteuer bzw. (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).
Da diese Abgabe kantonal geregelt ist, existiert für jeden Kanton eine eigene Vorschrift. Nur schon allein der Begriff "Handänderungssteuer" ist rein formal juristisch nicht überall angebracht. So ist beispielsweise in den Kantonen Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen von einer reinen "Grundbuchgebühr" die Rede. Eine solche dient rechtlich gesehen der reinen Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes.
Andere Kantone erheben die Handänderungssteuer als Gemengsteuer: Elemente einer Gebühr zur Kostendeckung werden mit Elementen einer Steuer zur Erzielung von Einnahmen kombiniert.
Die Kantone Zürich und Schwyz erheben keine Handänderungssteuer oder vergleichbare Gebühren.